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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
a) | Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz | |||||||||
b) | Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf folgende Richtlinien in der nachstehend geführten Fassung:
a) | Seveso- | |||||||||
b) | Mineralabfallrichtlinie: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14. |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
a) | Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz | |||||||||
b) | Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf folgende Richtlinien in der nachstehend geführten Fassung:
a) | Seveso- | |||||||||
b) | Mineralabfallrichtlinie: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14. |