§ 3 K-EGKE Registrierung

Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen ist. Unbeschadet der Veröffentlichung im Internet kann in das Register während der Amtsstunden von jedermann Einsicht genommen werden.

(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die RegistrierungTeilnahme von RechtsträgernMitgliedern aus Staaten, die nicht MitgliedstaatenDrittländern hat aufgrund der Europäischen Union sind, erfolgt durch die Vorlage einer gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung dieses Staates zur Teilnahme amgemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ oder unter Berufung auf das zwischenstaatliche Abkommen, das die Teilnahme dieses Rechtsträgers ermöglicht-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.

Stand vor dem 14.10.2014

In Kraft vom 03.04.2009 bis 14.10.2014

(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen ist. Unbeschadet der Veröffentlichung im Internet kann in das Register während der Amtsstunden von jedermann Einsicht genommen werden.

(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die RegistrierungTeilnahme von RechtsträgernMitgliedern aus Staaten, die nicht MitgliedstaatenDrittländern hat aufgrund der Europäischen Union sind, erfolgt durch die Vorlage einer gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung dieses Staates zur Teilnahme amgemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ oder unter Berufung auf das zwischenstaatliche Abkommen, das die Teilnahme dieses Rechtsträgers ermöglicht-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.

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