§ 11 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Kärnten nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Falle eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) übergeben wird; im Falle eines Equiden muss der Equidenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. Nr. L 59 vom 3.3.2015, S 1) übergeben werden.

(2) Eine Zucht§ 11 K- oder Herkunftsbescheinigung nach AbsTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 Z 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.

im Falle eines Zuchttieres aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat: für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere müssen die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union und für einen Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, eingehalten werden;

2.

im Falle eines Zuchttieres aus einem Drittstaat: für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere müssen die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union eingehalten werden.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 22.11.2016 bis 28.07.2020
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Kärnten nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Falle eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) übergeben wird; im Falle eines Equiden muss der Equidenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. Nr. L 59 vom 3.3.2015, S 1) übergeben werden.

(2) Eine Zucht§ 11 K- oder Herkunftsbescheinigung nach AbsTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 Z 2 muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.

im Falle eines Zuchttieres aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat: für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere müssen die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union und für einen Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, eingehalten werden;

2.

im Falle eines Zuchttieres aus einem Drittstaat: für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere müssen die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union eingehalten werden.

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