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(1) Die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesWachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und lit. e mitzuwirken, durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören.
(1) Die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesWachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und lit. e mitzuwirken, durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören.