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Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
(1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw§ 10 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Kärnten tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit bei nach § 3 anerkannten oder nach § 7 in Kärnten tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen Daten auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an Dritte übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 10.
Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
(1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw§ 10 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Kärnten tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit bei nach § 3 anerkannten oder nach § 7 in Kärnten tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen Daten auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an Dritte übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 10.