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Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. 7. 200631.7.2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, im Folgenden EVTZ-Verordnung.
(2) Dieses Gesetz regelt
a) | die Genehmigung und die Bedingungen der Teilnahme der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 an einem EVTZ und | |||||||||
b) | die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ mit Sitz in Kärnten einschließlich dessen Registrierung und Kontrolle sowie die Aufsicht über diesen, |
soweit diese in den Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten fallen.
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. 7. 200631.7.2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, im Folgenden EVTZ-Verordnung.
(2) Dieses Gesetz regelt
a) | die Genehmigung und die Bedingungen der Teilnahme der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 an einem EVTZ und | |||||||||
b) | die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ mit Sitz in Kärnten einschließlich dessen Registrierung und Kontrolle sowie die Aufsicht über diesen, |
soweit diese in den Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten fallen.