§ 21 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De§ 21 K-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehenTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht.

(2) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag für deckfähige weibliche Rinder ab dem 18. Lebensmonat leisten, wobei dieser Beitrag mindestens so hoch sein muss wie die durchschnittlichen Beiträge, welche die Gemeinden zu den Samenkosten zu leisten haben.

(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen festzusetzen:

a)

das Verhältnis zwischen der Anzahl der deckfähigen Rinder, Sauen, Schafe und Ziegen in einer Gemeinde und der Anzahl der zur Verfügung zu stellenden männlichen Zuchttiere;

b)

die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach Abs. 3 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht; dieser Beitrag pro Stute darf jedoch 72 Euro nicht übersteigen;

c)

die Voraussetzungen, unter welchen die Beschaffung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Eintragung des Zuchttieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten Tierzuchtorganisation und die Absolvierung der Leistungsprüfung;

d)

die Voraussetzungen, unter welchen die Haltung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Einhaltung der tierschutz-, tierzucht- und veterinärrechtlichen Vorschriften durch den Halter des Zuchttieres;

e)

welche Nachweise (zB Belegscheine, Besamungsscheine) vom Förderungsempfänger, der Gemeinde oder beauftragten Dritten der Landesregierung vorzulegen sind, damit nachgewiesen werden kann, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor erfüllt werden;

f)

mit welchen Aufgaben die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung von Förderungen nach Abs. 1 bis 3 betraut wird, wie die Verwaltung von Beleg- und Besamungsscheinen zur Berechnung der Förderungen, die Meldung der durchgeführten Förderungen an das Zentralregister der De-minimis-Beihilfen der Landesregierung.

(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.

(6) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde aus der Haltung männlicher Zuchttiere nach Abs. 1 und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten auf jene Tierhalter umzulegen, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben (Deckumlage). Die Höhe der Deckumlage ist entsprechend den durch die Haltung der verschiedenen Vatertiere

erwachsenden Kosten getrennt für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und je Deckung festzulegen.

(7) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde durch die Beiträge nach Abs. 3 erwachsenden Kosten auf die Halter der in Abs. 3 angeführten Stuten, für die der Beitrag zu entrichten ist, zur Hälfte umzulegen (Stutenumlage).

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 21.02.2011 bis 28.07.2020
(1) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De§ 21 K-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehenTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht.

(2) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag für deckfähige weibliche Rinder ab dem 18. Lebensmonat leisten, wobei dieser Beitrag mindestens so hoch sein muss wie die durchschnittlichen Beiträge, welche die Gemeinden zu den Samenkosten zu leisten haben.

(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen festzusetzen:

a)

das Verhältnis zwischen der Anzahl der deckfähigen Rinder, Sauen, Schafe und Ziegen in einer Gemeinde und der Anzahl der zur Verfügung zu stellenden männlichen Zuchttiere;

b)

die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach Abs. 3 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht; dieser Beitrag pro Stute darf jedoch 72 Euro nicht übersteigen;

c)

die Voraussetzungen, unter welchen die Beschaffung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Eintragung des Zuchttieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten Tierzuchtorganisation und die Absolvierung der Leistungsprüfung;

d)

die Voraussetzungen, unter welchen die Haltung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Einhaltung der tierschutz-, tierzucht- und veterinärrechtlichen Vorschriften durch den Halter des Zuchttieres;

e)

welche Nachweise (zB Belegscheine, Besamungsscheine) vom Förderungsempfänger, der Gemeinde oder beauftragten Dritten der Landesregierung vorzulegen sind, damit nachgewiesen werden kann, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor erfüllt werden;

f)

mit welchen Aufgaben die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung von Förderungen nach Abs. 1 bis 3 betraut wird, wie die Verwaltung von Beleg- und Besamungsscheinen zur Berechnung der Förderungen, die Meldung der durchgeführten Förderungen an das Zentralregister der De-minimis-Beihilfen der Landesregierung.

(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.

(6) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde aus der Haltung männlicher Zuchttiere nach Abs. 1 und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten auf jene Tierhalter umzulegen, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben (Deckumlage). Die Höhe der Deckumlage ist entsprechend den durch die Haltung der verschiedenen Vatertiere

erwachsenden Kosten getrennt für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und je Deckung festzulegen.

(7) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde durch die Beiträge nach Abs. 3 erwachsenden Kosten auf die Halter der in Abs. 3 angeführten Stuten, für die der Beitrag zu entrichten ist, zur Hälfte umzulegen (Stutenumlage).

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