Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag für deckfähige weibliche Rinder ab dem 18. Lebensmonat leisten, wobei dieser Beitrag mindestens so hoch sein muss wie die durchschnittlichen Beiträge, welche die Gemeinden zu den Samenkosten zu leisten haben.
(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen festzusetzen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.
(6) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde aus der Haltung männlicher Zuchttiere nach Abs. 1 und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten auf jene Tierhalter umzulegen, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben (Deckumlage). Die Höhe der Deckumlage ist entsprechend den durch die Haltung der verschiedenen Vatertiere
erwachsenden Kosten getrennt für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und je Deckung festzulegen.
(7) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde durch die Beiträge nach Abs. 3 erwachsenden Kosten auf die Halter der in Abs. 3 angeführten Stuten, für die der Beitrag zu entrichten ist, zur Hälfte umzulegen (Stutenumlage).
(2) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag für deckfähige weibliche Rinder ab dem 18. Lebensmonat leisten, wobei dieser Beitrag mindestens so hoch sein muss wie die durchschnittlichen Beiträge, welche die Gemeinden zu den Samenkosten zu leisten haben.
(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen festzusetzen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.
(6) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde aus der Haltung männlicher Zuchttiere nach Abs. 1 und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten auf jene Tierhalter umzulegen, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben (Deckumlage). Die Höhe der Deckumlage ist entsprechend den durch die Haltung der verschiedenen Vatertiere
erwachsenden Kosten getrennt für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und je Deckung festzulegen.
(7) Der Gemeinderat wird ermächtigt, die der Gemeinde durch die Beiträge nach Abs. 3 erwachsenden Kosten auf die Halter der in Abs. 3 angeführten Stuten, für die der Beitrag zu entrichten ist, zur Hälfte umzulegen (Stutenumlage).