§ 2a K-KHG Externe Notfallpläne für Betriebe

Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des der oberen Klasse gemäß Art. 113 Z 3 der Seveso-IIIII-Richtlinie 962012/8218/EG fallen,EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Seveso-III-Richtlinie für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.

(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, umsodass die FolgenAuswirkungen möglichst gering zu haltengehalten und Schäden für MenschSchädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und Sachen begrenzen zuvon Sachenwerten begrenzt werden können;

b)

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Menschder menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den FolgenAuswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten und durchzuführen;

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betroffenen Gebiet weiterzugeben und

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

a)

Namen und Stellung der Personen, die gemäß § 3 zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;

b)

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;

e)

Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie sie im Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie beschrieben sind, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

f)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen, gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;

g)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.

(4) Der Inhaber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen unverzüglich, jedenfalls aberlängstens innerhalb eines Jahresvon zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen. DieserDer Inhaber des Betriebes sowie die Inhaber von Betrieben der unteren und der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 2 und 3 der Seveso-III-Richtlinie oder Gruppen von Betrieben, für welche aufgrund ihres Standortesihrer geographischen Lage und ihrer Nähe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeitsowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle dadurch schwererfolgenschwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen; und deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, der der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 910 der Seveso-III-Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen NotfallplanesNotfallplans, insbesondere im Hinblick auf den Domino-EffektEffekte gemäß Art. 89 der Seveso-III-Richtlinie 96/82/EG, anzuhören.

(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, von der Standortgemeinde sowie von den an diese angrenzenden Gemeinden für mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung und, wenn von den betroffenen Gemeinden regelmäßig ein Publikations- oder Mitteilungsblatt herausgegeben wird, auch in diesem bekanntzugeben. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann berechtigt ist, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Bei der Erstellung des externen Notfallplans sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.

(6) ExterneDie externen Notfallpläne sind regelmäßig allein jeweils angemessenen Abständen von höchstens drei JahreJahren sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im Betrieb, bei den Notfall- und Rettungsdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse über die Behandlung schwerer Unfälle zu berücksichtigen. Abs. 4 ist anzuwenden. Sind wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes erforderlich, ist gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 910 der Seveso-III-Richtlinie 96/82/EG entscheiden, daßdass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen und gegebenenfalls jenen benachbarten Mitgliedstaaten der EU und jenen benachbarten Bundesländern mitzuteilen, deren Gebiete sich nahe am Betriebsgelände befinden. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 14.07.2015

In Kraft vom 26.01.2013 bis 14.07.2015

(1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des der oberen Klasse gemäß Art. 113 Z 3 der Seveso-IIIII-Richtlinie 962012/8218/EG fallen,EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Seveso-III-Richtlinie für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.

(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, umsodass die FolgenAuswirkungen möglichst gering zu haltengehalten und Schäden für MenschSchädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und Sachen begrenzen zuvon Sachenwerten begrenzt werden können;

b)

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Menschder menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den FolgenAuswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten und durchzuführen;

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betroffenen Gebiet weiterzugeben und

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

a)

Namen und Stellung der Personen, die gemäß § 3 zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;

b)

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;

e)

Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie sie im Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie beschrieben sind, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

f)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen, gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;

g)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.

(4) Der Inhaber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen unverzüglich, jedenfalls aberlängstens innerhalb eines Jahresvon zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen. DieserDer Inhaber des Betriebes sowie die Inhaber von Betrieben der unteren und der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 2 und 3 der Seveso-III-Richtlinie oder Gruppen von Betrieben, für welche aufgrund ihres Standortesihrer geographischen Lage und ihrer Nähe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeitsowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle dadurch schwererfolgenschwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen; und deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, der der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 910 der Seveso-III-Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen NotfallplanesNotfallplans, insbesondere im Hinblick auf den Domino-EffektEffekte gemäß Art. 89 der Seveso-III-Richtlinie 96/82/EG, anzuhören.

(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, von der Standortgemeinde sowie von den an diese angrenzenden Gemeinden für mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung und, wenn von den betroffenen Gemeinden regelmäßig ein Publikations- oder Mitteilungsblatt herausgegeben wird, auch in diesem bekanntzugeben. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann berechtigt ist, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Bei der Erstellung des externen Notfallplans sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.

(6) ExterneDie externen Notfallpläne sind regelmäßig allein jeweils angemessenen Abständen von höchstens drei JahreJahren sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im Betrieb, bei den Notfall- und Rettungsdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse über die Behandlung schwerer Unfälle zu berücksichtigen. Abs. 4 ist anzuwenden. Sind wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes erforderlich, ist gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 910 der Seveso-III-Richtlinie 96/82/EG entscheiden, daßdass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen und gegebenenfalls jenen benachbarten Mitgliedstaaten der EU und jenen benachbarten Bundesländern mitzuteilen, deren Gebiete sich nahe am Betriebsgelände befinden. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

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