§ 25 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22) ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds§ 25 K- oder Vertragsstaates verpflichtet:

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen;

2.

alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen.

(2) Kann einem Ersuchen gemäß AbsTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Behörde iSd Abs. 1 der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(3) Die Behörde iSd Abs. 1 ist ermächtigt, an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen iSd Abs. 1 zu richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.

(4) Die Behörde iSd Abs. 1 hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften durch dieses Bundesland, diesen Mitglieds- oder Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(5) Die Behörde iSd Abs. 1 hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind, mitzuteilen.

(6) Die Landwirtschaftskammer hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten mit einem deutlichen Hinweis veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(7) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 6 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

jene gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 30 Z 40) und

2.

die für die Anerkennung zuständige Behörde, die Rasse(n) und den jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich.

Der Titel der Veröffentlichung ist auch in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Daten in englischer Sprache angegeben werden.

(8) Die Landwirtschaftskammer kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 21.02.2011 bis 28.07.2020

(1) Die jeweils nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 22) ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds§ 25 K- oder Vertragsstaates verpflichtet:

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen;

2.

alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen.

(2) Kann einem Ersuchen gemäß AbsTZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Behörde iSd Abs. 1 der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(3) Die Behörde iSd Abs. 1 ist ermächtigt, an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen iSd Abs. 1 zu richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.

(4) Die Behörde iSd Abs. 1 hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften durch dieses Bundesland, diesen Mitglieds- oder Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(5) Die Behörde iSd Abs. 1 hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind, mitzuteilen.

(6) Die Landwirtschaftskammer hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten mit einem deutlichen Hinweis veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(7) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 6 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

jene gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 30 Z 40) und

2.

die für die Anerkennung zuständige Behörde, die Rasse(n) und den jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich.

Der Titel der Veröffentlichung ist auch in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Daten in englischer Sprache angegeben werden.

(8) Die Landwirtschaftskammer kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

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