§ 2 K-EGKE § 2

Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat durch die Landesregierung zu erfolgen im Falle der Teilnahme

a) des Landes,

des Landes,

a)

b) einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

b)

c) sonstiger Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, die nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind.

sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind,

c)

d)

Unternehmen, die unter Beachtung des Unionsrechts und der bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.

Ausgenommen im Falle der lit. a hat die Genehmigung mit Bescheid zu erfolgen.

(2) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung erteilt werden, wenn dies in Anwendung des Art. 12 EVTZ-Verordnung aus Gründen der Gleichbehandlung der Mitglieder oder zur Verhinderung einer unverhältnismäßigen hohen Belastung der Mitglieder im Sinne des § 104 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

Stand vor dem 14.10.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.10.2014

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat durch die Landesregierung zu erfolgen im Falle der Teilnahme

a) des Landes,

des Landes,

a)

b) einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

b)

c) sonstiger Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, die nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind.

sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind,

c)

d)

Unternehmen, die unter Beachtung des Unionsrechts und der bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.

Ausgenommen im Falle der lit. a hat die Genehmigung mit Bescheid zu erfolgen.

(2) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung erteilt werden, wenn dies in Anwendung des Art. 12 EVTZ-Verordnung aus Gründen der Gleichbehandlung der Mitglieder oder zur Verhinderung einer unverhältnismäßigen hohen Belastung der Mitglieder im Sinne des § 104 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

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