§ 27 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 30 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zu Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7;

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 6;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse nach § 10 Abs. 1;

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1;

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten

Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3;

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer nach § 18 Abs. 2;

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19;

16.

weitere Angaben zur Veröffentlichung gemäß § 25 Abs. 6.

(2) Bei Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung

kundzumachen:

a)

den Rechtsakt, durch den die Rechtsakte geändert oder ersetzt werden,

b)

den Stichtag, ab dem die Rechtsakte in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs§ 27 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 21.02.2011 bis 28.07.2020
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 30 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zu Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7;

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 6;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse nach § 10 Abs. 1;

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1;

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten

Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3;

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer nach § 18 Abs. 2;

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19;

16.

weitere Angaben zur Veröffentlichung gemäß § 25 Abs. 6.

(2) Bei Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung

kundzumachen:

a)

den Rechtsakt, durch den die Rechtsakte geändert oder ersetzt werden,

b)

den Stichtag, ab dem die Rechtsakte in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs§ 27 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.

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