§ 1 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
(§ 1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern (einschließlich Büffeln),

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen sowie

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

(3) Die Erreichung der in Abs K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 21.02.2011 bis 28.07.2020
(§ 1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern (einschließlich Büffeln),

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen sowie

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

(3) Die Erreichung der in Abs K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.

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