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Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung, Daten
Anerkennungsvoraussetzungen
für Zuchtorganisationen
(1) Eine Zuchtorganisation ist auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn
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(2) Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt ergänzend zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 Folgendes:
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(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 voraus:
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(4) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Kärntens oder auch des Gebietes anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis§ 3 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzwK-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Betriebe zu gewährleisten.
(5) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Kärnten umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten hiezu vorsehen.
(6) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogrammes zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist
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Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung, Daten
Anerkennungsvoraussetzungen
für Zuchtorganisationen
(1) Eine Zuchtorganisation ist auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn
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(2) Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt ergänzend zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 Folgendes:
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(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 voraus:
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(4) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Kärntens oder auch des Gebietes anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis§ 3 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzwK-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Betriebe zu gewährleisten.
(5) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Kärnten umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten hiezu vorsehen.
(6) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogrammes zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist
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