§ 10 K-KHG

Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.1980 bis 31.12.9999

§ 10

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden gemäß § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.1980 bis 31.12.9999

§ 10

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden gemäß § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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