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Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen§ 17 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Dem Halter des Empfängertieres ist nach durchgeführter Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszufolgen. Diese muss jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen.
Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen§ 17 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Dem Halter des Empfängertieres ist nach durchgeführter Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszufolgen. Diese muss jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen.