Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Abgabe von Samen
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen – in Kärnten nur abgegeben werden
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Besamungsstationen iSd§ 13 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Abs. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
Abgabe von Samen
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen – in Kärnten nur abgegeben werden
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Besamungsstationen iSd§ 13 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Abs. 1 Z 1 mit Standort in Kärnten sind befugt für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.