§ 9 K-KHG Strafbestimmungen

Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer, ohne sich gleichzeitig eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes schuldig zu machen,

(1)

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;

b)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe behindert;

c)

den gemäß § 5 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

d)

einem Aufgebot (§ 6) nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

e)

den nach § 6 Abs. 2 erteilten Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

f)

einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 4, 2a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4, § 2b Abs. 3 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 erster Satz oder § 2a Abs. 6 sowie § 2b Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.01.2013 bis 31.12.2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer, ohne sich gleichzeitig eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes schuldig zu machen,

(1)

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;

b)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe behindert;

c)

den gemäß § 5 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

d)

einem Aufgebot (§ 6) nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

e)

den nach § 6 Abs. 2 erteilten Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

f)

einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 4, 2a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4, § 2b Abs. 3 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 erster Satz oder § 2a Abs. 6 sowie § 2b Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

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