§ 5 K-EGKE Finanzkontrolle

Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

a)

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

b)

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

c)

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g der EVTZ-Verordnung zu bestimmen.(entfällt)

(4) Die Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.

Stand vor dem 14.10.2014

In Kraft vom 03.04.2009 bis 14.10.2014

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

a)

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

b)

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

c)

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Rechte und Verpflichtungen.

(3) Die Landesregierung hat die externen unabhängigen Rechnungsprüfer gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g der EVTZ-Verordnung zu bestimmen.(entfällt)

(4) Die Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.

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