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Pflichten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Einrichtungen, insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Land hat landeseigene Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe besonders geeignet sind, dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Pflichten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Einrichtungen, insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Land hat landeseigene Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe besonders geeignet sind, dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.