§ 9 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 9

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen nur dann in Zuchtbücher bzw§ 9 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation (§ 4 Abs. 6 Z 6) und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:

1.

in Kärnten durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 6 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

durch jene Stelle, die nach den dort geltenden Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen vorgesehen ist, oder,

b)

sofern dort keine Vorschriften iSd. lit. a bestehen, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch die von der Zuchtorganisation beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Kärnten gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, hat zu erfolgen: nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes durch die Landwirt-schaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Kärnten ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt

und

2.

entweder

a)

in das Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll

oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 9

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen nur dann in Zuchtbücher bzw§ 9 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation (§ 4 Abs. 6 Z 6) und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:

1.

in Kärnten durch die Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 6 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

durch jene Stelle, die nach den dort geltenden Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen vorgesehen ist, oder,

b)

sofern dort keine Vorschriften iSd. lit. a bestehen, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch die von der Zuchtorganisation beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Kärnten gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, hat zu erfolgen: nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes durch die Landwirt-schaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Kärnten ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt

und

2.

entweder

a)

in das Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll

oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

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