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Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen nur dann in Zuchtbücher bzw§ 9 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
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(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
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(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Kärnten gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, hat zu erfolgen: nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes durch die Landwirt-schaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Kärnten ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
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Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen nur dann in Zuchtbücher bzw§ 9 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
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(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
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(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Kärnten gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, hat zu erfolgen: nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes durch die Landwirt-schaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Kärnten ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
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