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(2) Der nach diesem Gesetz jeweils zuständigen Behörde (§ 22) obliegt die Überwachung der Einhaltung
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(3) Die Behörde iSd. Abs. 2 hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide, Erkenntnisse und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
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(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde iSd. Abs. 2 auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde iSd. Abs. 2 oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
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(6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
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(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde iSd. Abs. 2 auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
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(2) Der nach diesem Gesetz jeweils zuständigen Behörde (§ 22) obliegt die Überwachung der Einhaltung
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(3) Die Behörde iSd. Abs. 2 hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide, Erkenntnisse und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
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(5) Organe der Behörde iSd. Abs. 2 oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
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(6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
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(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde iSd. Abs. 2 auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
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