§ 31 K-TZG 2008 (weggefallen)

Kärntner Tierzuchtgesetz 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2020 bis 31.12.9999
§ 31

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht (Tierzuchtgesetz –§ 31 K-TZG), LGBl 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Nr. 42/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2001, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren iSd. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. 8. 1998, S. 18, unterzogen.

Stand vor dem 28.07.2020

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.07.2020
§ 31

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht (Tierzuchtgesetz –§ 31 K-TZG), LGBl 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. Nr. 42/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2001, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren iSd. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. 8. 1998, S. 18, unterzogen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten