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Tierzuchtrat
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 23 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
Tierzuchtrat
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 23 K-TZG 2008 seit 28.07.2020 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls Gutachten des Tierzuchtrates einholen.