§ 57 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
Paragraph 57,

Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5). Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (Paragraph 130, Absatz 5,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
Paragraph 57,

Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5). Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (Paragraph 130, Absatz 5,).

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