Art. 1 § 17 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 17 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen

a)

die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder mit ihm verheiratet oder verheiratet gewesen sind,

c)

die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und

d)

Personen, deren Unvoreingenommenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel gezogen werden muß.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 17 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen

a)

die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder mit ihm verheiratet oder verheiratet gewesen sind,

c)

die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und

d)

Personen, deren Unvoreingenommenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel gezogen werden muß.

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