Art. 1 § 61 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2003 bis 31.12.9999
Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 AbsArt. 1 Z 27 der Gewerbeordnung§ 61 BefNVO (weggefallen) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über

a)

die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,

b)

eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und

c)

eine einjährige fachliche Verwendung.

seit 12.02.2003 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2003

In Kraft vom 01.08.1974 bis 11.02.2003
Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 AbsArt. 1 Z 27 der Gewerbeordnung§ 61 BefNVO (weggefallen) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über

a)

die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,

b)

eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und

c)

eine einjährige fachliche Verwendung.

seit 12.02.2003 weggefallen.

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