Art. 1 § 61 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2003 bis 31.12.9999
§ 61.Paragraph 61,

Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 AbsArt. 1 Z 27 der Gewerbeordnung§ 61 BefNVO (weggefallen) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 27, der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über

  1. a)Litera adie schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,die schulmäßige Ausbildung gemäß Paragraph 62,,
  2. b)Litera beine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und
  3. c)Litera ceine einjährige fachliche Verwendung.
seit 12.02.2003 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2003

In Kraft vom 01.08.1974 bis 11.02.2003
§ 61.Paragraph 61,

Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 AbsArt. 1 Z 27 der Gewerbeordnung§ 61 BefNVO (weggefallen) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 27, der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über

  1. a)Litera adie schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,die schulmäßige Ausbildung gemäß Paragraph 62,,
  2. b)Litera beine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und
  3. c)Litera ceine einjährige fachliche Verwendung.
seit 12.02.2003 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten