Art. 1 § 7 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBis 31. August 1933 schon angefallene oder anfallende Pensionen sind mit den sich nach dieser Verordnung ergebenden Änderungen auch dann fortzugewähren, wenn nach Absatz 2 ein Anspruch nicht gegeben wäre.
  2. (2)Absatz 2Für die vom 1. September 1933 bis 1. Oktober 1934 anfallenden Pensionen sowie für die ab 1. September 1933 nach Altpensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten folgende Grundsätze:
  1. a)Litera aals Alters-, Invaliditäts-, Witwen- oder Waisenpension, insofern und insolange ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 5, Absatz 4, Z 1 und 2, AngBG.) besteht, wobei jedoch folgende Ausnahmen gelten:als Alters-, Invaliditäts-, Witwen- oder Waisenpension, insofern und insolange ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Paragraph 5,, Absatz 4, Ziffer eins und 2, AngBG.) besteht, wobei jedoch folgende Ausnahmen gelten:
    1. aa)Sub-Litera, a, aEine Witwenpension gebührt nicht, wenn ein Administrativpensionist erst nach Versetzung in den Ruhestand und nach dem 30. Juni 1926 eine Ehe eingegangen ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob er später in den Bezug einer gesetzlichen Rente tritt oder nicht. Hat die Ehe jedoch drei Jahre bestanden, so gebührt der Witwe eine einmalige Abfertigung in der Höhe eines Jahresbezuges der Pension, auf die der Mann im Zeitpunkte seines Ablebens Anspruch hatte.
    2. bb)Sub-Litera, b, bEine Waisenpension gebührt nur ehelichen oder legitimierten Kindern, und zwar nach weiblichen Dienstnehmern (Pensionisten) unter der weiteren Voraussetzung, daß sie Doppelwaisen sind und nicht nach dem Vater eine gesetzliche Rente oder einen Versorgungsgenuß beziehen. Anderen Nachkommen gebührt eine Waisenpension auch dann nicht, wenn sie Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente nach dem AngBG. haben;
  2. b)Litera bals Administrativpension bei einer nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Diensteskündigung durch die Anstalt oder auf Grund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen der Anstalt und dem Dienstnehmer, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses zehn ununterbrochen in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank verbrachte tatsächliche und nach dieser Verordnung für die Pension anrechenbare Dienstjahre vollendet wurden und Rentenansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung noch nicht gebühren. Bei Bankgehilfen (Skontisten) haben jedoch hiebei nur die Jahre von der Ernennung zum definitiven Bankgehilfen (Skontisten) an zu zählen. Als vom Dienstnehmer verschuldet ist die Kündigung anzusehen, wenn die Anstalt zur vorzeitigen Entlassung (§ 27 AngBG.) berechtigt gewesen wäre;als Administrativpension bei einer nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Diensteskündigung durch die Anstalt oder auf Grund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen der Anstalt und dem Dienstnehmer, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses zehn ununterbrochen in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank verbrachte tatsächliche und nach dieser Verordnung für die Pension anrechenbare Dienstjahre vollendet wurden und Rentenansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung noch nicht gebühren. Bei Bankgehilfen (Skontisten) haben jedoch hiebei nur die Jahre von der Ernennung zum definitiven Bankgehilfen (Skontisten) an zu zählen. Als vom Dienstnehmer verschuldet ist die Kündigung anzusehen, wenn die Anstalt zur vorzeitigen Entlassung (Paragraph 27, AngBG.) berechtigt gewesen wäre;
  3. c)Litera cals Witwen- oder Waisenpension nach einem Administrativpensionisten unter der Voraussetzung, daß abgesehen von der Erfüllung der Wartezeit die Bedingungen für den Bezug einer Witwen- oder Waisenrente nach dem AngBG. gegeben sind. Die Ausnahmen zu lit. a gelten auch hier.als Witwen- oder Waisenpension nach einem Administrativpensionisten unter der Voraussetzung, daß abgesehen von der Erfüllung der Wartezeit die Bedingungen für den Bezug einer Witwen- oder Waisenrente nach dem AngBG. gegeben sind. Die Ausnahmen zu Litera a, gelten auch hier.
  1. (3)Absatz 3Wird ein Pensionist, dem eine Invaliditätsrente (§ 27 AngBG.) gegen die Hauptanstalt zustand, von dieser als berufsfähig erklärt, so erhält er bei Erfüllung der in Absatz 2, lit. b, geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Anstalt wieder zur Dienstleistung einberufen wird.Wird ein Pensionist, dem eine Invaliditätsrente (Paragraph 27, AngBG.) gegen die Hauptanstalt zustand, von dieser als berufsfähig erklärt, so erhält er bei Erfüllung der in Absatz 2, Litera b,, geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Anstalt wieder zur Dienstleistung einberufen wird.
Art. 1 § 7 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsBis 31. August 1933 schon angefallene oder anfallende Pensionen sind mit den sich nach dieser Verordnung ergebenden Änderungen auch dann fortzugewähren, wenn nach Absatz 2 ein Anspruch nicht gegeben wäre.
  2. (2)Absatz 2Für die vom 1. September 1933 bis 1. Oktober 1934 anfallenden Pensionen sowie für die ab 1. September 1933 nach Altpensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten folgende Grundsätze:
  1. a)Litera aals Alters-, Invaliditäts-, Witwen- oder Waisenpension, insofern und insolange ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 5, Absatz 4, Z 1 und 2, AngBG.) besteht, wobei jedoch folgende Ausnahmen gelten:als Alters-, Invaliditäts-, Witwen- oder Waisenpension, insofern und insolange ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Paragraph 5,, Absatz 4, Ziffer eins und 2, AngBG.) besteht, wobei jedoch folgende Ausnahmen gelten:
    1. aa)Sub-Litera, a, aEine Witwenpension gebührt nicht, wenn ein Administrativpensionist erst nach Versetzung in den Ruhestand und nach dem 30. Juni 1926 eine Ehe eingegangen ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob er später in den Bezug einer gesetzlichen Rente tritt oder nicht. Hat die Ehe jedoch drei Jahre bestanden, so gebührt der Witwe eine einmalige Abfertigung in der Höhe eines Jahresbezuges der Pension, auf die der Mann im Zeitpunkte seines Ablebens Anspruch hatte.
    2. bb)Sub-Litera, b, bEine Waisenpension gebührt nur ehelichen oder legitimierten Kindern, und zwar nach weiblichen Dienstnehmern (Pensionisten) unter der weiteren Voraussetzung, daß sie Doppelwaisen sind und nicht nach dem Vater eine gesetzliche Rente oder einen Versorgungsgenuß beziehen. Anderen Nachkommen gebührt eine Waisenpension auch dann nicht, wenn sie Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente nach dem AngBG. haben;
  2. b)Litera bals Administrativpension bei einer nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Diensteskündigung durch die Anstalt oder auf Grund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen der Anstalt und dem Dienstnehmer, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses zehn ununterbrochen in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank verbrachte tatsächliche und nach dieser Verordnung für die Pension anrechenbare Dienstjahre vollendet wurden und Rentenansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung noch nicht gebühren. Bei Bankgehilfen (Skontisten) haben jedoch hiebei nur die Jahre von der Ernennung zum definitiven Bankgehilfen (Skontisten) an zu zählen. Als vom Dienstnehmer verschuldet ist die Kündigung anzusehen, wenn die Anstalt zur vorzeitigen Entlassung (§ 27 AngBG.) berechtigt gewesen wäre;als Administrativpension bei einer nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Diensteskündigung durch die Anstalt oder auf Grund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen der Anstalt und dem Dienstnehmer, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses zehn ununterbrochen in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank verbrachte tatsächliche und nach dieser Verordnung für die Pension anrechenbare Dienstjahre vollendet wurden und Rentenansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung noch nicht gebühren. Bei Bankgehilfen (Skontisten) haben jedoch hiebei nur die Jahre von der Ernennung zum definitiven Bankgehilfen (Skontisten) an zu zählen. Als vom Dienstnehmer verschuldet ist die Kündigung anzusehen, wenn die Anstalt zur vorzeitigen Entlassung (Paragraph 27, AngBG.) berechtigt gewesen wäre;
  3. c)Litera cals Witwen- oder Waisenpension nach einem Administrativpensionisten unter der Voraussetzung, daß abgesehen von der Erfüllung der Wartezeit die Bedingungen für den Bezug einer Witwen- oder Waisenrente nach dem AngBG. gegeben sind. Die Ausnahmen zu lit. a gelten auch hier.als Witwen- oder Waisenpension nach einem Administrativpensionisten unter der Voraussetzung, daß abgesehen von der Erfüllung der Wartezeit die Bedingungen für den Bezug einer Witwen- oder Waisenrente nach dem AngBG. gegeben sind. Die Ausnahmen zu Litera a, gelten auch hier.
  1. (3)Absatz 3Wird ein Pensionist, dem eine Invaliditätsrente (§ 27 AngBG.) gegen die Hauptanstalt zustand, von dieser als berufsfähig erklärt, so erhält er bei Erfüllung der in Absatz 2, lit. b, geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Anstalt wieder zur Dienstleistung einberufen wird.Wird ein Pensionist, dem eine Invaliditätsrente (Paragraph 27, AngBG.) gegen die Hauptanstalt zustand, von dieser als berufsfähig erklärt, so erhält er bei Erfüllung der in Absatz 2, Litera b,, geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Anstalt wieder zur Dienstleistung einberufen wird.
Art. 1 § 7 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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