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(2) Für die vom 1. September 1933 bis 1. Oktober 1934 anfallenden Pensionen sowie für die ab 1. September 1933 nach Altpensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten folgende Grundsätze:
Eine Pension gebührt
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(3) Wird ein Pensionist, dem eine Invaliditätsrente ( § 27 AngBG7 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.) gegen die Hauptanstalt zustand, von dieser als berufsfähig erklärt, so erhält er bei Erfüllung der in Absatz 2, lit. b, geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Anstalt wieder zur Dienstleistung einberufen wird.
(2) Für die vom 1. September 1933 bis 1. Oktober 1934 anfallenden Pensionen sowie für die ab 1. September 1933 nach Altpensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten folgende Grundsätze:
Eine Pension gebührt
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(3) Wird ein Pensionist, dem eine Invaliditätsrente ( § 27 AngBG7 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.) gegen die Hauptanstalt zustand, von dieser als berufsfähig erklärt, so erhält er bei Erfüllung der in Absatz 2, lit. b, geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Anstalt wieder zur Dienstleistung einberufen wird.