Art. 1 § 10 BSpV Bewertung der Messung – Festlegen von Maßnahmen

Bergbau-Sprengverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen.

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