Gesetzesaktualisierungen

331 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 141-150 von 331

2 Paragrafen zu Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (S.LSG) aktualisiert


Art. 1 S.LSG

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 16. August 1967 seine Kündigungsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923 (BGBl. Nr. 158/1923), in der Fassung de... mehr lesen...


Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (S.LSG) Fundstelle

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. Jänner 1974 über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923StF: BGBl. Nr. 55/1974 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

2 Paragrafen zu Auflassung eines Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße (K-VAG 2010) aktualisiert


Art. 1 K-VAG 2010 (weggefallen)

Art. 1 K-VAG 2010 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Auflassung eines Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße (K-VAG 2010) Fundstelle (weggefallen)

Auflassung eines Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße (K-VAG 2010) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

15 Paragrafen zu Bundes-Jugendvertretungsgesetz (B-JVG) aktualisiert


§ 1 B-JVG Zielsetzung

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden. mehr lesen...


§ 2 B-JVG Begriffsbestimmungen

(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne ... mehr lesen...


§ 3 B-JVG Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

(1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Or... mehr lesen...


§ 4 B-JVG Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:1.je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,2.zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,3.zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,4.je zwei... mehr lesen...


§ 5 B-JVG Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung

Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:1.je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen ... mehr lesen...


§ 6 B-JVG Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung

Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:1.die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren ... mehr lesen...


§ 7 B-JVG Vorsitz in der Bundes-Jugendvertretung

(1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.... mehr lesen...


§ 8 B-JVG Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

(1) Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.(2) Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Berat... mehr lesen...


§ 9 B-JVG Präsidium der Bundes-Jugendvertretung

(1) Das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.(2) Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obliegt1.die Geschäft... mehr lesen...


§ 10 B-JVG Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung

(1) Schließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sich... mehr lesen...


§ 11 B-JVG Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...


§ 12 B-JVG Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 13 B-JVG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2) § 6 Z 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...


§ 14 B-JVG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. mehr lesen...


Bundes-Jugendvertretungsgesetz (B-JVG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungsgesetz)StF: BGBl. I Nr. 127/2000 (NR: GP XXI IA 270/A AB 351 S. 46. BR: 6253 und 6254 AB 6264 S. 670.)Änderung BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

24 Paragrafen zu Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) aktualisiert


§ 1 BauKG (weggefallen)

§ 1 BauKG (weggefallen) seit 10.07.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BauKG (weggefallen)

§ 2 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BauKG (weggefallen)

§ 3 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BauKG (weggefallen)

§ 4 BauKG (weggefallen) seit 10.07.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 BauKG (weggefallen)

§ 5 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 6 BauKG Vorankündigung

(1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich1.die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder2.deren Umfang 500 Personentage übersteigt.(2) Die Vorankündigung ist ... mehr lesen...


§ 7 BauKG (weggefallen)

§ 7 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 BauKG (weggefallen)

§ 8 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 BauKG (weggefallen)

§ 10 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 BauKG (weggefallen)

§ 11 BauKG (weggefallen) seit 29.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 BauKG (weggefallen)

§ 12 BauKG (weggefallen) seit 29.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG)StF: BGBl. I Nr. 37/1999 (NR: GP XX RV 1462 AB 1487 S. 149. BR: AB 5831 S. 647.)(CELEX-Nr.: 392L0057) Änderung BGBl. I Nr. 85/1999 (NR: GP XX IA 1044/A AB 1842 S. 171. BR: AB 5934 S. 655.)BGBl. I N... mehr lesen...


Art. 2 § 12 BauKG Vollziehung

(1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist die Arbeitsinspektion zuständig.(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG) ist anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion nach dem ... mehr lesen...


Art. 2 § 11 BauKG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist diese... mehr lesen...


Art. 2 § 10 BauKG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer1.als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,2.als Projektleiter im Fall e... mehr lesen...


Art. 2 § 9 BauKG Übertragung von Pflichten des Bauherrn

(1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.(3) Wenn ei... mehr lesen...


Art. 2 § 8 BauKG Unterlage für spätere Arbeiten

(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.(2) Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben ... mehr lesen...


Art. 2 § 7 BauKG Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherhei... mehr lesen...


Art. 2 § 5 BauKG Ausführung des Bauwerks

(1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:1.die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der vo... mehr lesen...


Art. 2 § 4 BauKG Vorbereitung des Bauprojekts

(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung ... mehr lesen...


Art. 2 § 3 BauKG Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

(1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellen... mehr lesen...


Art. 2 § 2 BauKG Begriffsbestimmungen

(1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesel... mehr lesen...


Art. 2 § 1 BauKG

(1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.(3) Dieses Bundesge... mehr lesen...


Art. 1 BauKG

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregel... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Fahrtenbuchverordnung (FahrtbV) aktualisiert


§ 1 FahrtbV (weggefallen)

§ 1 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FahrtbV (weggefallen)

§ 2 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FahrtbV (weggefallen)

§ 3 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 FahrtbV (weggefallen)

§ 4 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 FahrtbV (weggefallen)

§ 5 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 FahrtbV (weggefallen)

§ 6 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 FahrtbV (weggefallen)

§ 7 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 FahrtbV (weggefallen)

§ 8 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 FahrtbV (weggefallen)

§ 9 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 FahrtbV (weggefallen)

§ 10 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 FahrtbV (weggefallen)

Anl. 1 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 FahrtbV (weggefallen)

Anl. 2 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 FahrtbV (weggefallen)

Anl. 3 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Fahrtenbuchverordnung (FahrtbV) Fundstelle (weggefallen)

Fahrtenbuchverordnung (FahrtbV) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Gerichtstagsverordnung (GTV) aktualisiert


§ 1 GTV (weggefallen)

§ 1 GTV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 GTV (weggefallen)

§ 2 GTV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. mehr lesen...


Gerichtstagsverordnung (GTV) Fundstelle

Gerichtstagsverordnung (GTV) Fundstelle seit 01.10.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung (REntVO) aktualisiert


§ 1 REntVO Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:1.im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG pro Stunde25,71 Euro;2.im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG pro Stunde höchstens31,00 Euro. mehr lesen...


§ 2 REntVO Höhe der Entschädigung für juristische Personen

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:1.im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG 194,00 Euro;2.im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeite... mehr lesen...


§ 3 REntVO Umfang der Entschädigung

Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängi... mehr lesen...


§ 4 REntVO Reduktion der Entschädigung

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person1.ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und2.ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vHgemindert.(2) Zur Er... mehr lesen...


§ 5 REntVO Anspruch auf Entschädigung

(1) Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.(2) Erfolgt die Rechtsberatung ode... mehr lesen...


§ 6 REntVO Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 7 REntVO Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...


Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung (REntVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die RechtsberatungStF: BGBl. II Nr. 324/2011 Änderung BGBl. II Nr. 457/2013Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ 49 bis 51 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Kapitalmaßnahmen-VO (Kapitalmaßnahmen-VO) aktualisiert


§ 1 Kapitalmaßnahmen-VO

Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Wertpapieren verstanden. Für steuerliche Zwecke ist nach dieser Verordnung zwischen steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 2 bis 7) und nicht steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 8) zu untersc... mehr lesen...


§ 2 Kapitalmaßnahmen-VO Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

(1) Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:1.Maßnahmen, die sich–auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder–auf die Stückelung von Wertpapierenbeziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und A... mehr lesen...


§ 3 Kapitalmaßnahmen-VO

Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch oder zur Einbuchung von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes:1.Die Anschaffungskosten der im Zuge des Tausches ausgebuchten Wertpapiere sind auf die dafür erhaltenen Wertpa... mehr lesen...


§ 4 Kapitalmaßnahmen-VO

(1) Werden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.(2) Werden ... mehr lesen...


§ 5 Kapitalmaßnahmen-VO

Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt. mehr lesen...


§ 6 Kapitalmaßnahmen-VO

(1) Wird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.(2) Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) m... mehr lesen...


§ 7 Kapitalmaßnahmen-VO

Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnennbetrags der e... mehr lesen...


§ 8 Kapitalmaßnahmen-VO Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesondere die bloße Erne... mehr lesen...


Kapitalmaßnahmen-VO (Kapitalmaßnahmen-VO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO)StF: BGBl. II Nr. 322/2011 Änderung BGBl. II Nr. 115/2017Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 27a Abs. 4 Z 3 EStG und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG, BGBI. Nr. 400/1988, wi... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003) aktualisiert


§ 1 ESV 2003 (weggefallen)

§ 1 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ESV 2003 (weggefallen)

§ 2 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ESV 2003 (weggefallen)

§ 3 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ESV 2003 (weggefallen)

§ 4 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ESV 2003 (weggefallen)

§ 5 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ESV 2003 (weggefallen)

§ 6 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ESV 2003 (weggefallen)

§ 7 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ESV 2003 (weggefallen)

§ 8 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ESV 2003 (weggefallen)

§ 9 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003) Fundstelle

Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003) Fundstelle seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

12 Paragrafen zu INVEKOS-GIS-V 2011 (IGVO 2011) aktualisiert


§ 1 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 1 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 2 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 3 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 4 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 5 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 6 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 7 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 8 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 9 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 10 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


INVEKOS-GIS-V 2011 (IGVO 2011) Fundstelle

INVEKOS-GIS-V 2011 (IGVO 2011) Fundstelle seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 IGVO 2011 (weggefallen)

Anl. 1 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 141-150 von 331