Art. 1 § 19 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 19 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 19 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat jedoch einzelnen Personen, die das Vertrauen des Prüflings genießen, die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten.

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