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(1) Jede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen Verständigung zwischen den Anschlägen untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten mit einer Fernsprechanlage oder einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn damit jederzeit eine einwandfreie Verständigung gewährleistet ist.
(2) Der Fernsprecher oder das Sprachrohr müssen vom Standort des Fördermaschinisten aus benützbar sein.
(3) Beim Schachtabteufen gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß den Anschlägen die Abteuf- und Abziehsohle sowie Arbeitsbühnen gleichzusetzen sind.
(1) Jede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen Verständigung zwischen den Anschlägen untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten mit einer Fernsprechanlage oder einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn damit jederzeit eine einwandfreie Verständigung gewährleistet ist.
(2) Der Fernsprecher oder das Sprachrohr müssen vom Standort des Fördermaschinisten aus benützbar sein.
(3) Beim Schachtabteufen gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß den Anschlägen die Abteuf- und Abziehsohle sowie Arbeitsbühnen gleichzusetzen sind.