§ 60 ARHV Vernehmung von Personen, die Immunität genießen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz rechtzeitig mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz rechtzeitig mitzuteilen.

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