Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zur Feststellung äußerer Schäden und Mängel wöchentlich zu prüfen.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden.
(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zur Feststellung äußerer Schäden und Mängel wöchentlich zu prüfen.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden.