§ 27 ARHV Belehrung der auszuliefernden Person

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.

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