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Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.
Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.