§ 148 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Zwischengeschirre zwischen Oberseilen und Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten, Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.

(2) Alle zwei Jahre sind die Zwischengeschirre zwischen Förderseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht auszubauen und von einer Fachfirma mittels Durchflutung auf Rißbildung untersuchen zu lassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Zwischengeschirre zwischen Oberseilen und Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten, Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.

(2) Alle zwei Jahre sind die Zwischengeschirre zwischen Förderseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht auszubauen und von einer Fachfirma mittels Durchflutung auf Rißbildung untersuchen zu lassen.

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