§ 13 BekfAusbVO (weggefallen)

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.9999
Verhältniszahlen

§ 13 BekfAusbVO. (1weggefallen) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 litseit 01.04.2005 weggefallen. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

zwei bis drei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... drei Lehrlinge,

vier bis fünf fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... vier Lehrlinge,

sechs bis neun fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... fünf Lehrlinge,

von der 10. bis 59. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je fünf fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... ein weiterer Lehrling,

ab der 60. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf je zehn fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachliche einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrling) festgelegt:

1.

Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Stand vor dem 31.03.2005

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.03.2005
Verhältniszahlen

§ 13 BekfAusbVO. (1weggefallen) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 litseit 01.04.2005 weggefallen. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

zwei bis drei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... drei Lehrlinge,

vier bis fünf fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... vier Lehrlinge,

sechs bis neun fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... fünf Lehrlinge,

von der 10. bis 59. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je fünf fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... ein weiterer Lehrling,

ab der 60. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf je zehn fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachliche einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrling) festgelegt:

1.

Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

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