§ 13 BekfAusbVO (weggefallen)

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 13,§ 13 BekfAusbVO (1weggefallen) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person seit 01.04.2005 weggefallen...................................... zwei Lehrlinge,

zwei bis drei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... drei Lehrlinge,

vier bis fünf fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... vier Lehrlinge,

sechs bis neun fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... fünf Lehrlinge,

von der 10. bis 59. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je fünf fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... ein weiterer Lehrling,

ab der 60. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf je zehn fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... ein weiterer Lehrling.

  1. (2)Absatz 2Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  3. (4)Absatz 4Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachliche einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Absatz eins, als eine fachliche einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
  4. (5)Absatz 5Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrling) festgelegt:Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrling) festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsAuf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
    2. 2.Ziffer 2auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  5. (6)Absatz 6Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.Die Verhältniszahl gemäß Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  6. (7)Absatz 7Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Stand vor dem 31.03.2005

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.03.2005
Paragraph 13,§ 13 BekfAusbVO (1weggefallen) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person seit 01.04.2005 weggefallen...................................... zwei Lehrlinge,

zwei bis drei fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... drei Lehrlinge,

vier bis fünf fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... vier Lehrlinge,

sechs bis neun fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... fünf Lehrlinge,

von der 10. bis 59. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je fünf fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... ein weiterer Lehrling,

ab der 60. fachlich einschlägig ausgebildeten

Person auf je zehn fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ....................... ein weiterer Lehrling.

  1. (2)Absatz 2Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  3. (4)Absatz 4Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachliche einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Absatz eins, als eine fachliche einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
  4. (5)Absatz 5Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrling) festgelegt:Für die Ausbildung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrling) festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsAuf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
    2. 2.Ziffer 2auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  5. (6)Absatz 6Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.Die Verhältniszahl gemäß Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  6. (7)Absatz 7Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten