§ 56 ARHV Strafbare Handlungen von Personen, die Immunität genießen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder in Aussicht genommenen Verfügungen unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) der Strafanzeige und allfälliger weiterer in Betracht kommender Aktenstücke zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder in Aussicht genommenen Verfügungen unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) der Strafanzeige und allfälliger weiterer in Betracht kommender Aktenstücke zu berichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten