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(1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Sprengarbeiten bei der Ausübung folgender Tätigkeiten:
1. | Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, | |||||||||
2. | Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, | |||||||||
3. | Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, und unterirdisches behälterloses Speichern solcher Kohlenwasserstoffe. |
(2) Diese Verordnung gilt weiters für die bergbautechnischen Aspekte
1. | des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, | |||||||||
2. | des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei der Herstellung und Benützung von solchen unterirdischen Hohlräumen, | |||||||||
3. | des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, | |||||||||
4. | des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie | |||||||||
5. | der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. |
(1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Sprengarbeiten bei der Ausübung folgender Tätigkeiten:
1. | Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, | |||||||||
2. | Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, | |||||||||
3. | Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, und unterirdisches behälterloses Speichern solcher Kohlenwasserstoffe. |
(2) Diese Verordnung gilt weiters für die bergbautechnischen Aspekte
1. | des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, | |||||||||
2. | des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei der Herstellung und Benützung von solchen unterirdischen Hohlräumen, | |||||||||
3. | des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, | |||||||||
4. | des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie | |||||||||
5. | der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. |