§ 85 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Zur Abfertigung der Fördergestelle oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt, außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch betrieben wird, Anschläger anwesend sein.

(2) Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß auf der Abteufsohle und auf Arbeitsbühnen die Funktion des Anschlägers einer vom Betriebsleiter bestimmten Person der Abteufmannschaft übertragen werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Zur Abfertigung der Fördergestelle oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt, außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch betrieben wird, Anschläger anwesend sein.

(2) Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß auf der Abteufsohle und auf Arbeitsbühnen die Funktion des Anschlägers einer vom Betriebsleiter bestimmten Person der Abteufmannschaft übertragen werden kann.

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