Art. 1 § 22 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Pensionist ist verpflichtet, einen allfälligen gesetzlichen Rentenanspruch unverzüglich geltend zu machen und alles vorzukehren, um sofort in den Genuß der Rente zu gelangen oder in ihrem Genuß zu verbleiben.
  2. (2)Absatz 2Die Anstalt hat den Administrativpensionisten vom Eintritt der Altersgrenze, mit der der gesetzliche Rentenanspruch entsteht, zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere hat der Pensionist über Aufforderung der Anstalt sich dem zur Feststellung des gesetzlichen Invaliditätsrentenanspruches vorgesehene Verfahren sowie einer von der Anstalt verlangten Voruntersuchung durch einen von ihr bestellten Vertrauensarzt zu unterziehen. Der Pensionist ist ferner verpflichtet, der Anstalt die ihm von der Hauptanstalt zukommenden Bescheide unverzüglich vorzulegen und die von der Anstalt gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Fallen durch eine Außerachtlassung dieser Vorschriften gesetzliche Leistungen ganz oder teilweise aus, so werden sie trotzdem auf die Pension in voller Höhe angerechnet, es sei denn, daß der Pensionist durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse an der Befolgung dieser Vorschriften verhindert war und das Versäumte nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
Art. 1 § 22 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Pensionist ist verpflichtet, einen allfälligen gesetzlichen Rentenanspruch unverzüglich geltend zu machen und alles vorzukehren, um sofort in den Genuß der Rente zu gelangen oder in ihrem Genuß zu verbleiben.
  2. (2)Absatz 2Die Anstalt hat den Administrativpensionisten vom Eintritt der Altersgrenze, mit der der gesetzliche Rentenanspruch entsteht, zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere hat der Pensionist über Aufforderung der Anstalt sich dem zur Feststellung des gesetzlichen Invaliditätsrentenanspruches vorgesehene Verfahren sowie einer von der Anstalt verlangten Voruntersuchung durch einen von ihr bestellten Vertrauensarzt zu unterziehen. Der Pensionist ist ferner verpflichtet, der Anstalt die ihm von der Hauptanstalt zukommenden Bescheide unverzüglich vorzulegen und die von der Anstalt gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Fallen durch eine Außerachtlassung dieser Vorschriften gesetzliche Leistungen ganz oder teilweise aus, so werden sie trotzdem auf die Pension in voller Höhe angerechnet, es sei denn, daß der Pensionist durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse an der Befolgung dieser Vorschriften verhindert war und das Versäumte nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
Art. 1 § 22 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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