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(2) Die Anstalt ist berechtigt, die Auszahlung eines Bezuges von dem Nachweis der diesen Bezug rechtfertigenden Verhältnisse (Lebensbestätigung u. dgl.) abhängig zu machen.
(3) Wurden infolge Nichtbeachtung der Vorschriften des Absatzes 1 nicht gebührende Leistungen ausbezahlt, so sind die ungebührlich bezogenen Beträge samt gesetzlichen Zinsen zu ersetzen; für ungebührlich bezogene Waisenpensionen entfällt die Verzinsung§ 25 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. Wurden infolge Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anzeigepflicht von der Anstalt unbegründete Beiträge nach dem AngBG. geleistet, so sind sie ihr von dem Pensionisten zu ersetzen.
(2) Die Anstalt ist berechtigt, die Auszahlung eines Bezuges von dem Nachweis der diesen Bezug rechtfertigenden Verhältnisse (Lebensbestätigung u. dgl.) abhängig zu machen.
(3) Wurden infolge Nichtbeachtung der Vorschriften des Absatzes 1 nicht gebührende Leistungen ausbezahlt, so sind die ungebührlich bezogenen Beträge samt gesetzlichen Zinsen zu ersetzen; für ungebührlich bezogene Waisenpensionen entfällt die Verzinsung§ 25 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. Wurden infolge Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anzeigepflicht von der Anstalt unbegründete Beiträge nach dem AngBG. geleistet, so sind sie ihr von dem Pensionisten zu ersetzen.