§ 61 ARHV Schriftliche Äußerung

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln.

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