§ 131 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 131. Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Verwendbarkeit untersuchen zu lassen. Das Gutachten des Sachverständigen ist der Berghauptmannschaft vorzulegen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 131. Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Verwendbarkeit untersuchen zu lassen. Das Gutachten des Sachverständigen ist der Berghauptmannschaft vorzulegen.

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