§ 84 BPSfVO Allgemeines

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen

A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG

Allgemeines

§ 84. Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghauptmannschaft genehmigt worden sein.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen

A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG

Allgemeines

§ 84. Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghauptmannschaft genehmigt worden sein.

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