§ 140 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:

a)

Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;

b)

Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:

a)

Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;

b)

Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.

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