Art. 1 § 21 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wirdArt. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension1 § 21 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn

a)

ein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,

b)

ein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,

c)

ein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(1) Der Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wirdArt. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension1 § 21 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn

a)

ein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,

b)

ein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,

c)

ein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.

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