Art. 1 § 21 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wird. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension.
  2. (2)Absatz 2Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn
    1. a)Litera aein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
    2. b)Litera bein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,
    3. c)Litera cein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.
Art. 1 § 21 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wird. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension.
  2. (2)Absatz 2Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn
    1. a)Litera aein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
    2. b)Litera bein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,
    3. c)Litera cein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.
Art. 1 § 21 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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