Art. 1 § 22 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 22 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Wurde die Prüfung nicht oder nur teilweise bestanden, so hat die Prüfungskommission auch darüber zu beschließen, innerhalb welcher Frist die Prüfung oder der Teil der Prüfung, in dem der Prüfling versagt hat, wiederholt werden darf. Diese Frist darf nicht kürzer als drei Monate sein.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 22 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Wurde die Prüfung nicht oder nur teilweise bestanden, so hat die Prüfungskommission auch darüber zu beschließen, innerhalb welcher Frist die Prüfung oder der Teil der Prüfung, in dem der Prüfling versagt hat, wiederholt werden darf. Diese Frist darf nicht kürzer als drei Monate sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten