§ 4 AusV (weggefallen)

Auslagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Liegt die in § 2 Z 2 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007§ 4 AusV unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen nicht behördlichen Regulierungsregime unterliegtseit 02.01.2018 weggefallen.

(2) Ein gleichwertiges nicht behördliches Regulierungsregime umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.

(3) Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des nicht behördlichen Regulierungsregimes notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
(1) Liegt die in § 2 Z 2 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007§ 4 AusV unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen nicht behördlichen Regulierungsregime unterliegtseit 02.01.2018 weggefallen.

(2) Ein gleichwertiges nicht behördliches Regulierungsregime umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.

(3) Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des nicht behördlichen Regulierungsregimes notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.

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