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(1) Die Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen. Eines besonderen Ersuchschreibens an die zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen berufene Behörde bedarf es nicht.
(2) Zur Erwirkung der Auslieferung mehrerer Personen sind für jede auszuliefernde Person gesonderte Auslieferungsunterlagen vorzulegen.
(1) Die Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen. Eines besonderen Ersuchschreibens an die zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen berufene Behörde bedarf es nicht.
(2) Zur Erwirkung der Auslieferung mehrerer Personen sind für jede auszuliefernde Person gesonderte Auslieferungsunterlagen vorzulegen.