§ 7 ARHV Übersendung von Akten oder Urkunden

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind nach Tunlichkeit beglaubigte Abschriften oder Kopien zurückzubehalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind nach Tunlichkeit beglaubigte Abschriften oder Kopien zurückzubehalten.

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